Rechtsanwalt Steffen Reichwald in Oranienburg zum ArbeitsrechtAnwalt Arbeitsrecht Oranienburg

Die Rechtsanwaltskanzlei Steffen Reichwald für Zivilrecht in Oranienburg, zu dem auch das Arbeitsrecht gehört, besteht seit dem Jahr 2000 und hat ihren Sitz in Oranienburg in der Nähe des Amtsgerichts Oranienburg unweit der Orte Hohen Neuendorf, Velten, Hennigsdorf und u.a. Birkenwerder, arbeitet für sie als Dienstleistungsunternehmen mit moderner Technik sowie der Nutzung von Datenbanken für juristische Recherchen u.a. im Arbeitsrecht. Hierdurch kann auf die aktuellen Quellen von Gerichtsentscheidungen im Arbeitsrecht zugegriffen werden, um Ihnen zu Ihrem Recht bei Streitigkeiten zu verhelfen. Die Anwaltskanzlei Steffen Reichwald hat das Anliegen, Sie bei Ihren auftretenden rechtlichen Problemen im Arbeitsrecht fachgerecht und umfassend zu beraten und sich für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche einzusetzen. Bei der Führung des Mandats werden Sie im Zivilrecht transparent und offen über die Strategien und möglichen Lösungen Ihres Problems im Arbeitsrecht beraten sowie außergerichtlich und gerichtlich durch Rechtsanwalt Steffen Reichwald zum Arbeitsrecht vertreten.

Im Falle von Streitigkeiten im Arbeitsrecht, sei es die Kündigung, eine Abmahnung, offener Lohn, Probleme mit dem Urlaub und dessen Vergütung, den Arbeitspapieren, etwaigen Forderungen auf Schadensersatz, einem Zeugnis oder gar anderen im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis oder Ausbildungsverhältnis bestehenden Ansprüchen, sollten Sie sich auf Grund des Umfanges und der geltenden Besonderheiten im Arbeitsrecht von einem Anwalt beraten lassen, dessen Kosten im Falle einer hierfür bestehenden Rechtsschutzversicherung von der Versicherung oder gar beim Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe i.d.R. vom Staat getragen werden.

Als Terminsvertreter, Unterbevollmächtigter oder gar Korrespondenzanwalt stehe ich als Rechtsanwalt in Oranienburg auch Kollegen zur Verfügung, um die Ansprüche derer Mandanten im Arbeitsrecht vor den Arbeitsgerichten zielgerichtet durchzusetzen.

Die Beiträge auf dieser Internetseite sollen ihnen einen kleinen Einblick in das Arbeitsrecht geben, wobei auf Grund des Umfanges eine Auswahl unter Berücksichtigung der in der Praxis häufig auftretenden Probleme getroffen wurde. Die Beiträge dienen lediglich der Information und ersetzen nicht eine Rechtsberatung im kronkreten Fall. Beachten Sie insoweit bitte auch den Haftungsausschluß im Impressum.

Arbeitsrecht News

  • Klagefrist im Kündigungsschutzprozess

    Nach nunmehr vorliegenden neueren Entscheidungen des 6. Senats des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 22.07.2010 – 6 AZR 480/09) und des 5. Senats des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 1. 9. 2010- 5 AZR 700/09) muss davon ausgegangen werden, dass auch im Falle der fehlerhaft berechneten Kündigungsfrist und Angabe derer in der Kündigung des Arbeitgebers, die Klagefrist des § 4 KSchG immer einzuhalten ist, da ansonsten die Kündigung gemäß § 7 KSchG rechtswirksam wird.Sollte die vorgenannte Klagefrist vom Arbeitnehmer versäumt worden sein, bleibt letztendlich noch die Möglichkeit, im Rahmen einer anwaltlichen Beratung genau prüfen zu lassen, ob die vom Arbeitgeber erfolgte Kündigung aus anderen Gründen (zum Beispiel Nichteinhaltung der gesetzlichen Schriftform) oder durch Auslegung in eine Kündigung unter Einhaltung der vertraglichen oder gar gesetzlichen Fristen ausgelegt werden kann oder gar die Voraussetzung für die Zulassung einer verspäteten (nunmehr) eingereichten Klage vorliegen.Im Ergebnis kann daher gesagt werden, dass der Arbeitnehmer gegen die Kündigung des Arbeitgebers immer Kündigungsschutzklage unter Einhaltung der in § 4 KSchG genannten Klagefrist erheben muss, was unabhängig von der persönlichen und betrieblichen Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes und vom Unwirksamkeitsgrund gilt.In den Fällen, in welchen der Arbeitnehmer lediglich die fehlende Schriftform oder gar den Zugang der Kündigung rügt, als auch in dem Fall, dass die Kündigungsfrist (fehlerhaft) nicht eingehalten wurde und sich die deshalb mit zu kurzer Frist erklärte Kündigung des Arbeitgebers in eine fristgerechte Kündigung auslegen lässt, besteht ausnahmsweise die Möglichkeit, eine nicht fristgebundene allgemeine Feststellungsklage gemäß § 46 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) i. V. m. § 256 ZPO zu erheben, was jedoch im konkreten Einzelfall durch einen Rechtsanwalt geprüft werden sollte.Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, sollten Sie daher die oben genannte Klagefrist von 3 Wochen immer einhalten, um jeglichen Risiko aus dem Weg zu gehen, dass die unwirksame Kündigung Ihres Arbeitgebers aufgrund der Regelungen in § 7 KSchG wirksam wird und Ihnen daher bereits durch Versäumung der Frist, jegliche weitere Verteidigung gegen die Kündigung, zum Beispiel wegen des Fehlens eines Kündigungsgrundes oder gar der Sozialwidrigkeit verwehrt ist.