Die Anwaltsgebühren nach dem RVG bis zum 31.07.2013

Die Gebühren der Rechtsanwälte sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bestimmt.

Grundsätzlich gilt, dass Derjenige, welcher einen Anwalt beauftragt, auch deren Kosten zu tragen hat. Sollte die Forderung gegen Sie durch einen Dritten zu unrecht gelten gemacht worden sein, so  können die außergerichtlichen Kosten unter Umständen als Schadensersatz geltend gemacht werden, wobei im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens von Amts wegen vom Gericht darüber entschieden wird, wer die Kosten des Rechtsstreits, welche z.B. aus den Gerichtskosten, Gutachterkosten, Zeugenauslagen und Anwaltskosten bestehen,  zu tragen hat. Die einem Kläger oder Beklagten selbst entstehenden Kosten -wie Fahrtkosten oder Verdienstausfall auf Grund der Wahrnehmung z.B. eines Gütetermins oder der sich anschließenden mündlichen Verhandlung- sind i.d.R. nicht erstattungsfähig.

Im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ist bestimmt, welche Gebühren in welchem Umfang anfallen, wobei Ausgangspunkt der Bestimmung von Gebühren im Zivilrecht der Wert des Gegenstandes seiner Tätigkeit ist, welcher dem Interesse des Mandanten entspricht. Wird der Anwalt zum Beispiel beauftragt eine Forderung in Höhe von 1000,00 € geltend zu machen, so entspricht dies dem Interesse des Mandanten und zugleich dem Gegenstandswert. Bei anderen Tätigkeiten ergibt sich wiederum der Gegenstandswert aus anderen Regelungen oder gar aus vorliegender Rechtsprechung hierzu. So sind zum Beispiel als Gegenstandswert bei einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht 3 brutto Monatsgehälter des Mandanten anzuzusetzen.

Je nach dem welche Tätigkeit der Anwalt leistet, sei es eine Beratung, die außergerichtliche Vertretung gegenüber Dritten, die Verhandlung mit der Gegenpartei und letztendliche Einigung, welche in einem Vergleich mündet, die Vertretung in einem laufenden Rechtsstreit oder gar die Wahrnehmung eines Verhandlungstermins vor dem Gericht, lösen unterschiedlicher Gebühren aus, welche je nach Verlauf des Mandats auch nebeneinander anfallen können. Hat durch den Anwalt bereits eine außergerichtlicher Tätigkeit stattgefunden, welche in einem gerichtlichen Rechtsstreit mündet, werden teilweise die vorgerichtlich entstandenen Gebühren bei den später anfallenden Gebühren für die Vertretung in einem Rechtsstreit angerechnet.

Für eine Beratung ist ab dem 01.07.2006 die mit Ihrem Rechtsanwalt getroffene Vereinbarung maßgeblich, wobei wenn keine Vergütungsvereinbarung getroffen wurde, die vorher bestehenden gesetzlichen Regelung ergänzend angeführt werden kann, welche bei einer 1. Beratung gegenüber einem Verbraucher unabhängig von dem Gegenstandswert höchstens einen Betrag von 190,00 € zuzüglich 20 % Auslagenpauschale (maximal 20,00 €) und der gesetzlichen Mehrwertsteuer, also insgesamt höchstens 249,90 €, betragen durfte.

Da es aufgrund der vielfältigen (Gebühren-) Tatbestände für das jeweilige Verfahren/Rechtsgebiet und deren Besonderheiten den Rahmen dieses Überblicks überschreiten würde, sollen nachfolgend anhand der Rechtsanwaltsgebührentabelle einige Beispiele dargestellt werden:

In der linken Spalte der unten dargestellten Tabelle wird der Gegenstandswert jeweils aufsteigend ausgewiesen, so dass z. B. bei einem Gegenstandswert von 200,00 € die Gebühren in der Zeile zu 300,00 € jeweils abzulesen sind. 

1. Die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts

Sie beauftragen Ihren Anwalt eine Forderung in Höhe von 1000 € geltend zu machen. Der Anwalt fertigt ein Forderungsschreiben, in welchem er die Sach- und Rechtslage darstellt und auf die Besonderheiten im konkreten Fall eingeht. im Ergebnis gelingt es dem Anwalt eine einvernehmliche Lösung zu finden, wodurch die Streitigkeit durch Abschluss eines Vergleichs beendet wird. Für die außergerichtliche Vertretung erhält der Anwalt eine Geschäftsgebühr nach Nummer 2300 VV RVG, deren Gebührenrahmen zwischen einer 0,5-Gebühr bis 2,5-Gebühr liegt. Die Mittelgebühr ist demnach eine 1,5-Gebühr. Bei einer nicht umfangreichen und nicht schwierigen außergerichtlicher Vertretungen, kann der Anwalt lediglich eine 1,3 Gebühr nehmen. Hat der Anwalt bei dem Abschluss eines Vergleichs mitgewirkt und kommt es zu einer Einigung, so erhält er zusätzlich eine 1,5-Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV. Demnach kann der Anwalt im vorliegenden Fall unter Zugrundelegung eines Streitwertes von 1000,00 € eine 1,3 Gebühr in Höhe von 110,50 €, eine 1,5 Einigungsgebühr in Höhe von 127,50 € zuzüglich 20,00 € Auslagenpauschale sowie zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer verlangen.

2. Die gerichtliche Tätigkeit des Anwalts

Ihnen ist eine Klage zugestellt worden, mit welcher der Kläger von Ihnen die Zahlung von 1000 € begehrt. Sie beauftragen Ihren Anwalt Sie gerichtlich zu vertreten. Ihr Anwalt beantragt die Klageabweisung, fertigt eine Klageabweisungsbegründung und nimmt einen (oder mehrere) Gerichtstermine in der Sache für Sie wahr, in welchem die Parteien einen Vergleich zur Beilegung des Rechtsstreits schließen. Für die Tätigkeit vor dem Zivilgericht erhält der Anwalt eine 1,3 Verfahrensgebühr nach Nummer 3100 VV RVG, auf welche im Falle der bereits vorgerichtlich erfolgten Vertretung ein Gebührensatz von höchstens 0,75 anzurechnen ist, eine Terminsgebühr von 1,2 gemäß Nummer 3104 VV RVG, eine 1,0 Einigungsgebühr nach Nummer 1003 VV RVG, die Auslagenpauschale in Höhe von 20 € zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Demnach kann Ihr Anwalt im vorliegenden Fall unter Zugrundelegung eines Streitwertes von 1000,00 € eine Verfahrensgebühr in Höhe von 110,50 €, eine Terminsgebühr in Höhe von 102,00 €, eine Einigungsgebühr in Höhe von 85,00 €, die Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 € zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer verlangen.

3. Die anwaltliche Vertretung im Berufungsverfahren

Ihr Anwalt vertritt Sie vor dem Berufungsgericht, im Rahmen dessen er entweder für Sie Berufung gegen eine Entscheidung der 1. Instanz eingelegt hat oder Sie selbst in der 1. Instanz gewonnen haben, jedoch hiergegen durch den Kläger oder Beklagten Berufung eingelegt wurde. Der Anwalt fertig den Berufungsschriftsatz oder die Berufungsabweisungsbegründung und nimmt einen oder mehrere Termine bei Gericht war. Letztendlich schließen die Parteien einen gerichtlichen Vergleich zur Beilegung des Rechtsstreits. Im Berufungsverfahren erhält der Rechtsanwalt eine 1,6 Verfahrensgebühr, eine 1,2 Terminsgebühr, eine 1,3 Einigungsgebühr, die Auslagenpauschale sowie zuzüglich die gesetzlichen Mehrwertsteuer. Unter Zugrundelegung eines Streitwertes von 1000 € kann der Anwalt demnach eine Verfahrensgebühr in Höhe von 136,00 €, eine Terminsgebühr in Höhe von 102,00 €, eine Einigungsgebühr in Höhe von 110,50 € sowie 20,00 € Auslagenpauschale zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer verlangen.

4. Mehrere Auftraggeber

Vertritt der Anwalt in derselben Angelegenheit mehrerer Personen (zum Beispiel eine Erbengemeinschaft oder mehrere Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft) so erhöht sich nach Nummer 1008 VV RVG im Falle der außergerichtlichen Vertretung die Geschäftsgebühr sowie im Falle der gerichtlichen Vertetung die Verfahrensgebühr um jeweils 0,3 für jede weitere vertretene Person bis zu einem zusätzlichen Gebührensatz von 2,0 bei insgesamt 8 oder mehr Personen.

 

Wert von bis in €

0,1

Gebühr

0,2

Gebühr

0,25 Gebühr

0,3 Gebühr

0,4

Gebühr

0,5

Gebühr

0,55

Gebühr

0,6

Gebühr

0,65

Gebühr

0,7

Gebühr

0,75

Gebühr

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

300,00

10,00

10,00

10,00

10,00

10,00

12,50

13,75

15,00

16,25

17,50

18,75

600,00

10,00

10,00

11,25

13,50

18,00

22,50

24,75

27,00

29,25

31,50

33,75

900,00

10,00

13,00

16,25

19,50

26,00

32,50

35,75

39,00

42,25

45,50

48,75

1.200,00

10,00

17,00

21,25

25,50

34,00

42,50

46,75

51,00

55,25

59,50

63,75

1.500,00

10,50

21,00

26,25

31,50

42,00

52,50

57,75

63,00

68,25

73,50

78,75

2.000,00

13,30

26,60

33,25

39,90

53,20

66,50

73,15

79,80

86,45

93,10

99,75

2.500,00

16,10

32,20

40,25

48,30

64,40

80,50

88,55

96,60

104,65

112,70

120,75

3.000,00

18,90

37,80

47,25

56,70

75,60

94,50

103,95

113,40

122,85

132,30

141,75

3.500,00

21,70

43,40

54,25

65,10

86,80

108,50

119,35

130,20

141,05

151,90

162,75

4.000,00

24,50

49,00

61,25

73,50

98,00

122,50

134,75

147,00

159,25

171,50

183,75

4.500,00

27,30

54,60

68,25

81,90

109,20

136,50

150,15

163,80

177,45

191,10

204,75

5.000,00

30,10

60,20

75,25

90,30

120,40

150,50

165,55

180,60

195,65

210,70

225,75

6.000,00

33,80

67,60

84,50

101,40

135,20

169,00

185,90

202,80

219,70

236,60

253,50

7.000,00

37,50

75,00

93,75

112,50

150,00

187,50

206,25

225,00

243,75

262,50

281,25

8.000,00

41,20

82,40

103,00

123,60

164,80

206,00

226,60

247,20

267,80

288,40

309,00

9.000,00

44,90

89,80

112,25

134,70

179,60

224,50

246,95

269,40

291,85

314,30

336,75

10.000,00

48,60

97,20

121,50

145,80

194,40

243,00

267,30

291,60

315,90

340,20

364,50

13.000,00

52,60

105,20

131,50

157,80

210,40

263,00

289,30

315,60

341,90

368,20

394,50

16.000,00

56,60

113,20

141,50

169,80

226,40

283,00

311,30

339,60

367,90

396,20

424,50

19.000,00

60,60

121,20

151,50

181,80

242,40

303,00

333,30

363,60

393,90

424,20

454,50

22.000,00

64,60

129,20

161,50

193,80

258,40

323,00

355,30

387,60

419,90

452,20

484,50

25.000,00

68,60

137,20

171,50

205,80

274,40

343,00

377,30

411,60

445,90

480,20

514,50

30.000,00

75,80

151,60

189,50

227,40

303,20

379,00

416,90

454,80

492,70

530,60

568,50

35.000,00

83,00

166,00

207,50

249,00

332,00

415,00

456,50

498,00

539,50

581,00

622,50

 

gerichtliche

Vertretung

   

Einigungs-

gebühr

 

Termins-

gebühr

Verfahrens-

gebühr

   

Berufung

Verf.-Geb.

     

außerge-richtliche

Tätigkeit

 

 

 

 

 

Mittelgebühr

 

Einigungs-

gebühr

 

 

 

 

Wert von bis in €

0,8

Gebühr

0,9

Gebühr

1,0

Gebühr

1,1

Gebühr

1,2

Gebühr

1,3

Gebühr

1,4

Gebühr

1,5

Gebühr

1,6

Gebühr

1,7

Gebühr

1,8

Gebühr

1,9

Gebühr

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

300,00

20,00

22,50

25,00

27,50

30,00

32,50

35,00

37,50

40,00

42,50

45,00

47,50

600,00

36,00

40,50

45,00

49,50

54,00

58,50

63,00

67,50

72,00

76,50

81,00

85,50

900,00

52,00

58,50

65,00

71,50

78,00

84,50

91,00

97,50

104,00

110,50

117,00

123,50

1.200,00

68,00

76,50

85,00

93,50

102,00

110,50

119,00

127,50

136,00

144,50

153,00

161,50

1.500,00

84,00

94,50

105,00

115,50

126,00

136,50

147,00

157,50

168,00

178,50

189,00

199,50

2.000,00

106,40

119,70

133,00

146,30

159,60

172,90

186,20

199,50

212,80

226,10

239,40

252,70

2.500,00

128,80

144,90

161,00

177,10

193,20

209,30

225,40

241,50

257,60

273,70

289,80

305,90

3.000,00

151,20

170,10

189,00

207,90

226,80

245,70

264,60

283,50

302,40

321,30

340,20

359,10

3.500,00

173,60

195,30

217,00

238,70

260,40

282,10

303,80

325,50

347,20

368,90

390,60

412,30

4.000,00

196,00

220,50

245,00

269,50

294,00

318,50

343,00

367,50

392,00

416,50

441,00

465,50

4.500,00

218,40

245,70

273,00

300,30

327,60

354,90

382,20

409,50

436,80

464,10

491,40

518,70

5.000,00

240,80

270,90

301,00

331,10

361,20

391,30

421,40

451,50

481,60

511,70

541,80

571,90

6.000,00

270,40

304,20

338,00

371,80

405,60

439,40

473,20

507,00

540,80

574,60

608,40

642,20

7.000,00

300,00

337,50

375,00

412,50

450,00

487,50

525,00

562,50

600,00

637,50

675,00

712,50

8.000,00

329,60

370,80

412,00

453,20

494,40

535,60

576,80

618,00

659,20

700,40

741,60

782,80

9.000,00

359,20

404,10

449,00

493,90

538,80

583,70

628,60

673,50

718,40

763,30

808,20

853,10

10.000,00

388,80

437,40

486,00

534,60

583,20

631,80

680,40

729,00

777,60

826,20

874,80

923,40

13.000,00

420,80

473,40

526,00

578,60

631,20

683,80

736,40

789,00

841,60

894,20

946,80

999,40

16.000,00

452,80

509,40

566,00

622,60

679,20

735,80

792,40

849,00

905,60

962,20

1.018,80

1.075,40

19.000,00

484,80

545,40

606,00

666,60

727,20

787,80

848,40

909,00

969,60

1.030,20

1.090,80

1.151,40

22.000,00

516,80

581,40

646,00

710,60

775,20

839,80

904,40

969,00

1.033,60

1.098,20

1.162,80

1.227,40

25.000,00

548,80

617,40

686,00

754,60

823,20

891,80

960,40

1.029,00

1.097,60

1.166,20

1.234,80

1.303,40

30.000,00

606,40

682,20

758,00

833,80

909,60

985,40

1.061,20

1.137,00

1.212,80

1.288,60

1.364,40

1.440,20

35.000,00

664,00

747,00

830,00

913,00

996,00

1.079,00

1.162,00

1.245,00

1.328,00

1.411,00

1.494,00

1.577,00

 

 

Wert von bis in €

2,0

Gebühr

2,1

Gebühr

2,2

Gebühr

2,3

Gebühr

2,4

Gebühr

2,5

Gebühr

2,6

Gebühr

2,7

Gebühr

2,8

Gebühr

2,9

Gebühr

3,0

Gebühr

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

300,00

50,00

52,50

55,00

57,50

60,00

62,50

65,00

67,50

70,00

72,50

75,00

600,00

90,00

94,50

99,00

103,50

108,00

112,50

117,00

121,50

126,00

130,50

135,00

900,00

130,00

136,50

143,00

149,50

156,00

162,50

169,00

175,50

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1.909,00

1.992,00

2.075,00

2.158,00

2.241,00

2.324,00

2.407,00

2.490,00

Sollten Sie Fragen zu den in Ihrem Fall konkret entstehenden Kosten haben, stehe ich Ihnen als Rechtsanwalt in Oranienburg gerne zur Verfügung. Im Falle eines gerichtlichen Verfahrens werden Sie des weiteren über die Verfahrenskosten insgesamt beraten und mit Ihnen das Prozesskostenrisiko besprochen.

 

Arbeitsrecht News

  • Gewährung einer Gratifikation auf Grund betrieblicher Übung trotz Freiwilligkeitsvorbehalt im Arbeitsvertrag

     Das Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.12.2010, 10 AZR 671/09, hat der Klage eines Arbeitgebers auf Weihnachtsgeld im Arbeitsrecht entsprochen, da der im Arbeitsvertrag vom Arbeitgeber gestellte Freiwilligkeitsvorbehalt der Entstehung des Anspruchs auf Zahlung von Weihnachtsgeld für die Zukunft nicht ausgeschlossen hat.

    In dem vom Gericht zu entscheidenden Fall, zahlte der Arbeitgeber seit 1996 jeweils jährlich ein zusätzliches Monatsgehalt im November als Weihnachtsgeld, wobei in den Gehaltsabrechnungen der Jahre 2005-2007 die Zahlung ohne Vorbehalt (-svermerk) als Weihnachtsgeld an den klagenden Arbeitnehmer erfolgte. Die Zahlung für das Jahr 2008 verweigerte der Arbeitgeber gegenüber dem Kläger und den anderen Arbeitnehmern unter Hinweis auf die Wirtschaftskrise.

    Im vom Arbeitgeber gestellten Arbeitsvertrag unter Ziff. 6 hat der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer schriftlich folgendes vereinbart:

    „Ziffer 6 Gratifikation : Soweit der Arbeitgeber gesetzlich oder durch Tarifvertrag nicht vorgeschriebene Leistungen, wie Prämien, Zulagen, Urlaubsgeld, Gratifikationen, Weihnachtsgratifikation gewährt, erfolgen sie freiwillig und ohne jede rechtliche Verpflichtung. Sie sind daher jederzeit ohne Wahrung einer besonderen Frist widerrufbar“

    Zwar kann der Arbeitgeber das Entstehen der betrieblichen Übung durch einen so genannten Freiwilligkeitsvorbehalt verhindern, jedoch muss dieser (die dahingehende Regelung) unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass dem Arbeitgeber der Verpflichtungswille fehlt und er daher im Ergebnis an der Zahlung der Gratifikation für die Zukunft nicht gebunden sein will. Die Regelung zur Zahlung der Gratifikation im Arbeitsvertrag und deren Regelung zum Freiwilligkeitsvorbehalt im konkreten Fall („erfolgen sie freiwillig und ohne jede rechtliche Verpflichtung“), ist weder unmissverständlich, noch im konkreten Fall wirksam,da die Klausel lediglich den Hinweis enthält, dass die Gratifikationen nicht durch Gesetz oder Tarifvertrag vorgeschriebene Leistungen umfasse und deren Zahlung freiwillig erfolge. Eine etwaige Regelung dazu, ob auch bei wiederholter Zahlung kein Rechtsanspruch für die Zukunft bestehen soll, enthält die Klausel hingegen nicht, was jedoch erforderlich wäre, um im Arbeitsrecht ein Rechtsanspruch für die Zukunft auf Zahlung des streitgegenständlichen Weihnachtsgeldes auszuschließen. Die Klausel ist zudem auch unklar und missverständlich, da sie in S. 2 eine Widerrufsmöglichkeit („Sie sind daher jederzeit ohne Wahrung einer besonderen Frist widerrufbar“) vorsieht. Weitergehende Informationen zum Gratifikationsanspruch und zu diesen Urteil, können Sie über nachfolgenden Link erfahren "Gratifikationsanspruch ?"

    Sollten Sie im Streit mit Ihrem Vertragspartner wegen Ansprüchen aus einem Arbeitsvertrag sein, sollte eine Beratung bei einem Anwalt im Arbeitsrecht in Anspruch genommen werden. Als Rechtsanwalt in Oranienburg berate und vertrete ich Sie im Arbeitsrecht, sei es außergerichtlich, aber auch vor Gericht.