Die Kündigungsschutzklage im Arbeitsrecht

Mit der Kündigungsschutzklage begehrt der klagende Arbeitnehmer die Feststellung durch das Gericht, dass eine konkrete Kündigung unwirksam ist und durch die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst wurde oder wird. Sollte das Gericht dem Klageantrag entsprechen, besteht das Arbeitsverhältnis fort, sodass der Arbeitgeber auch weiterhin den Arbeitnehmer Arbeit geben und den Lohn zahlen muss, was im Streitfall jedoch gesondert eingeklagt werden muss und was, wenn es sich um laufenden Lohn während des Kündigungsschutzstreites handelt, im selben Verfahren vor Gericht mit geltend gemacht werden kann und auch sollte.

Mit der Kündigungsschutzklage kann der Arbeitnehmer alle Kündigungen, sei es z.B. die ordentliche fristgerechte Kündigung, die fristlose Kündigung, die verhaltensbedingte Kündigung oder gar betriebsbedingte Kündigung zum Gegenstand der Klage vor Gericht machen. Wenn der Arbeitgeber die Kündigung zurücknimmt, wird hierdurch die Kündigungsschutzklage nicht hinfällig, da die bereits zugegangene Kündigung nicht mehr zurückgenommen werden kann, wobei das mit der Rücknahme rechtlich auszulegende erfolgte Angebot des Arbeitgebers zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer angenommen werden kann, was jedoch zur Klarstellung und als Beweis zur Vermeidung etwaiger Streitigkeiten schriftlich zwischen dem Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart werden sollte.

Sollte der Arbeitnehmer bereits länger als 6 Monate beschäftigt sein und der Arbeitgeber mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigen (§§ 1 Abs. 1, 23 Abs. 1 KSchG), genießt der Arbeitnehmer zudem besonderen Kündigungsschutz im Falle der ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber, da in diesem Fall neben den Vorliegen der allgemeinen Voraussetzung für die Kündigung, diese nur wirksam ist, wenn sie (auch) sozial gerechtfertigt ist.

Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung bei Gericht eingereicht werden, da anderenfalls die Kündigung wirksam wird (§ 7 KSchG).

Auch wenn vor dem Arbeitsgericht kein Anwaltszwang besteht, sollten Sie im Falle des Erhalts einer Kündigung einen Anwalt im Arbeitsrecht in Anspruch nehmen, um Ihre Ansprüche fachkundig und zielgerichtet durchsetzen zu können. Als Rechtsanwalt in Oranienburg vertrete ich Sie im Arbeitsrecht außergerichtlich, aber auch vor Gericht, wobei aufgrund der kurzen oben genannten Klagefrist zeitnah eine Beratung zur Überprüfung der Wirksamkeit der Kündigung in Anspruch genommen werden sollte.

BAG News mit Bezug zur Kündigung von der Pressestelle des Bundesarbeitsgerichts

Pressemitteilung Nr. 24/17

   Fristlose Kündigung einer Geschäftsführerin wegen illoyalen Verhaltens

Betreibt die Geschäftsführerin eines Vereins auf intrigante Weise zielgerichtet die Abwahl des Vereinsvorsitzenden, kann dies die außerordentliche Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Durch ein solch illoyales Verhalten wird die für eine weitere Zusammenarbeit erforderliche Vertrauensbasis zerstört und der Betriebsfriede erheblich gestört.


Die Klägerin war als Geschäftsführerin bei dem beklagten Verein beschäftigt. Dieser bildet den Dachverband für seine örtlichen Mitgliedsverbände. Nach Differenzen mit dem sog. Präsidenten des Vereins rief die Klägerin die Vereinsmitglieder dazu auf, die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit dem Ziel der Abwahl der Vereinsspitze zu fordern. Der als Präsidium bezeichnete Vorstand des Vereins beschloss daraufhin die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung der Klägerin. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage. Sie wendet ua. ein, der Präsidiumsbeschluss sei unwirksam, weil das Präsidium wegen des vorherigen Rücktritts eines Mitglieds nicht vollständig besetzt gewesen sei.

Das Landesarbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Der Kündigung liegt zwar ungeachtet des vorherigen Rücktritts eines Vizepräsidenten ein nach der Vereinssatzung wirksamer Beschluss des Präsidiums zugrunde. Wegen des illoyalen Verhaltens der Klägerin liegt auch ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses vor. Der Senat konnte aber nicht abschließend beurteilen, ob die fristlose Kündigung gemäß § 626 Abs. 2 BGB innerhalb von zwei Wochen nach Kenntniserlangung von den maßgebenden Tatsachen erklärt wurde. Das Landesarbeitsgericht wird zu prüfen haben, ob entsprechend dem Vortrag des Beklagten eine Anhörung der Klägerin den Fristbeginn gehemmt hat. Dies würde voraussetzen, dass der Klägerin bezogen auf den kündigungsrelevanten Sachverhalt Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde. Ob dies der Fall war, ist zwischen den Parteien streitig geblieben.

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 1. Juni 2017 - 6 AZR 720/15 -

Vorinstanz: Sächsisches Landesarbeitsgericht
Urteil vom 16. Juli 2015 - 9 Sa 15/15 -

Quellenangabe: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 01.06.2017